Friday, June 29, 2007

RICHTER SEICHTER

SEICHTER
aus Skandalrichter, der freien Wissensdatenbank

SEICHTER, Richter am Amtsgericht Laufen in Oberbayern

- DIE SKANDALÖSE GERICHTSVERHANDLUNG MIT EINEM BEFANGENEN RICHTER - RICHTER ALS ANWALT

"Einen befangenen Richter abzulehnen, bedeutet, das ganze Gericht gegen sich zu haben."

VIELEN BÜRGERN IST NICHT BEKANNT,DASS DIE CSU 1949 MIT DER KPD GEGEN DAS GRUNDGESETZ STIMMTE UND DIESES URTEIL NIE REVIDIERTE!


Am 27.04.2004 fand am Amtsgericht Laufen in Obb. eine Gerichtsverhandlung statt. Der Vorsitzende Richter Seichter teilte der Klaegerin Frau Tapfer (Name geaendert), ihrer Anwaeltin und ihrem Mann mit, er, der Richter, sei mit der Antragsgegnerin Frau Y und deren Mann bekannt. Auszug aus dem Protokoll: "Der Richter weist darauf hin, dass er die Antragsgegnerin, also Frau Y wie auch deren anwesenden Ehemann persoenlich kennt, und zwar mit dem Hintergrund, dass der Richter und dessen Ehefrau mit der Schwester der Antragsgegnerin und deren Ehemann sehr eng befreundet ist; aufgrund dieser persoenlichen Freundschaft ergibt es sich, dass etwa einmal im Jahr auch persoenlicher Kontakt zu Frau Y und deren Ehemann besteht, naemlich immer in dem Fall, wenn auch diese an der Geburtstagsfeier der befreundeten Bekannten des Richters teilnehmen."..."auch wurde konkret ueber die anstehenden Faelle in keiner Weise gesprochen." Frau Tapfer beriet sich mit ihrer Anwaeltin, sie beschlossen an der Verhandlung dennoch teilzunehmen, weil man eine weitere Verschleppung befuerchtete. Ein Befangenheitsantrag gegen einen Richter bringe nichts in diesem Land, der naechste Richter werde im Sinne von Richter Seichter verfahren. Das erwies sich spaeter als richtig.

Die Klaegerin Frau Tapfer hatte bereits im Sommer 2002 mit Richter Seichter telefoniert, der ihr die Zusicherung gab, in spaetestens drei Monaten eine Gerichtsverhandlung einzuberufen. Warum verschwieg Richter Seichter damals seine Bekanntschaft mit Frau und Herrn Y? Er haette den Fall einem Kollegen uebergeben und das Verfahren wegen Befangenheit ablehnen muessen. Im Juni 2002 reichte Frau Tapfer aus folgenden Gruenden Klage gegen Frau Y ein, die angebliche Hausverwalterin einer Villa,in der die Klaegerin eine Eigentumswohnung besitzt: Frau Y firmiert unter ihrem Namen im Gewerberegister als Hausverwalterin. Alle Geschaefte der Verwaltung fuehrt jedoch ausschliesslich ihr Ehemann, hauptberuflich Polizist. Als Pseudoverwalter verfuegt er ueber saemtliche Gelder der Wohnungseigentuemergemeinschaft (WEG) und hat auch saemtliche Eigentuemerversammlungen einberufen, abgehalten und protokolliert. Seit 2001 verweigert dieser Scheinverwalter der Beschwerdefuehrerin Frau Tapfer die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen, beleidigte und diffamierte sie, vergab masslos ueberteuerte Sanierungsarbeiten ohne Beschluss der WEG an Handwerker und rechtfertigte die Kosten fuer einen von ihm beauftragten Architekten mit dessen angeblicher Universitaetsprofessur in Salzburg, die nachweislich nicht besteht.Die Anwaelte sprachen von ersichtlicher Provisionsschinderei durch den Polizisten. Frau Tapfer beantragte, dem Polizisten die Verfuegungsgewalt ueber die Fremdgelder von ueber 120 000,-- DM zu entziehen und die Abberufung der Verwaltung sowie Benennung einer neuen Verwaltung durch das Gericht.Festzuhalten ist daher, dass fuer eine gerichtliche Abberufung gem. § 21 Abs. 4 WEG sowie auch für einen Entzug der Verfügungsmacht ueber die gesamten Fremdgelder sehr wohl das Rechtsschutzbeduerfnis besteht, als auch der materiell rechtliche Anspruch. Der Polizist war nicht Antragsgegner und hatte im Gerichtssaal nichts zu suchen. Trotzdem durfte er fuer seine Frau die Verhandlung fuehren! Gleich zu Beginn des Verfahrens sprach Richter Seichter wiederholt die unzusammenhaengenden Worte: "Schwester, Schwager". Wollte er damit andeuten, er sei mit Familie Y verwandt oder verschwaegert?

Eine Personenkontrolle wurde im Gericht nicht durchgefuehrt, war doch der Ehemann der Antragsgegnerin Polizist, der Eigentuemern gedroht hatte, er werde sich von nichts und niemandem sein Verwalteramt nehmen lassen. Was bedeutet wohl eine derartige Drohung aus dem Mund eines Polizisten, der nachweislich in der Villa bewaffnet rumgeschlichen war. Frau Tapfer hatte dem Richter auch geschrieben, sie fuerchte sich vor dem Polizisten. Ueber die mehrmaligen Einbrueche in die Wohnung der Familie Tapfer war Richter Seichter ebenso informiert wie ueber die illegalen Handwerkerauftraege und die Beauftragung eines angeblichen Professors der Universitaet Salzburg, der dort gaenzlich unbekannt war. Was muessen nur die Oesterreicher von uns denken? Nach dem Skandal, der unter "Kidnapping in Europa" im Internet steht, wundern sie sich wohl ueber nichts mehr.

Noch im November 2003 wies Richter Seichter den Antrag auf Verhandlung zurueck:"Das Gericht bedauert, dem Verfahren vorerst noch keinen Fortgang geben zu koennen, da andere - aeltere bzw. dringlichere Sachen, auch aus anderen Rechtsgebieten-noch vorrangig behandelt werden muessen." Am 17.11.2003 ging bei Amtsrichter Seichter ein Schreiben des Polizisten, Herrn Y, ein: "der Erledigung der Hauptsache wird mit dem Hinweis zugestimmt, dass die Antragstellerin auch alle anfallenden Kosten zu tragen hat." Daraufhin bestimmte Richter Seichter einen Gerichtstermin, unnoetig zu erwaehnen, das Frau Tapfer saemtliche Gerichts- und Anwaltskosten zahlen musste. Das wird vom Gericht normalerweise nur dann angeordnet, wenn eine Person ein Verbrechen begangen hat. Seit wann sind Polizisten Richtern gegenueber weisungsbefugt, seit wann bestimmen sie den Termin, seit wann bestimmen sie,ob ein Verfahren abgehalten werden darf oder nicht? Richter Seichter gestattete also dem Polizisten, Herrn Y, der nicht zur Verhandlung geladen war, weder Hausverwalter noch Antragsgegner bzw. Beklagter war, die Verhandlung fuer seine Ehefrau zu fuehren. In den Protokollen steht immer wieder: Frau Y erklaert dies, Frau Y erklaert jenes. Das stimmt aber nicht. Die Anwaelte von Frau Tapfer forderten daher eine Berichtigung bzw. einen Zusatz im Protokoll, dass Herr Y, der Polizist, fuer die Antragsgegnerseite -also fuer seine Frau- die Verhandlung gefuehrt habe. Am 08.07.2004 schrieb Richter Seichter nachstehende Verfuegung:"Das Protokoll der muendlichen Verhandlung vom 27.04.2004 wird am Ende vervollstaendigt durch Einfuegung folgenden Satzes:"Fuer die anwesende Frau Y fuehrte deren Ehemann Herr Y die Verhandlung, welcher durch die danebeben sitzende Frau Y aufgrund ausdruecklicher Erklaerung, welche zu Beginn der Sitzung am 27.04.2004 abgegeben wurde, dazu ermaechtigt war." Auch das war nicht richtig! Frau Y hatte k e i n e Erklaerung abgegeben, sie war s t u m m wie ein F i s c h! Seit wann kann eine ausdruecklich vom Gericht geladene Person ihrem Ehemann eine Ermaechtigung uebertragen? Merkwuerdig war auch die mehrfache Äusserung des Richters gegenueber dem Polizisten:"Herr Y, warum haben Sie sich keinen Anwalt genommen? Jetzt muss ich den Anwalt fuer Sie machen!" Diese Bemerkung steht natuerlich nicht im Protokoll. Seit wann ist ein Richter Anwalt im Gerichtssaal? Noch dazu fuer einen Mann, der nicht Beklagter war, der ueber keinen Gewerbeschein verfuegte und sich den Verwaltervertrag seiner Ehefrau durch Angabe eines falschen Berufes erschlichen hatte. Der somit in den Besitz der Gemeinschaftsgelder gekommen war. Frau Y, die Polizistenfrau und vorgebliche Hausverwalterin, war den Eigentuemerin ueberhaupt nicht bekannt. Frau und Herr Tapfer sahen sie im Gerichtssaal zum ersten Mal. Richter Seichter bemerkte zwar sehr treffend:"Herr Y, Sie koennen doch nicht einfach als Hausverwalter arbeiten." Diese Bemerkung ist korrekt, duerfen doch Polizisten in einem dem. Rechtsstaat nicht als Hausverwalter taetig werden, wie spaeter im Beschwerdeverfahren die drei Landgerichtsrichter empoert feststellten. Die kluge Aussage steht leider auch nicht im Protokoll, das Richter Seichter selbst verfasste, indem er waehrend der Verhandlung immer wieder in ein Mikrofon sprach und die Ergebnisse zusammenfasste. Eine Protokollfuehrerin war nicht anwesend.

Richter Seichter, der gegenueber den Anwaelten von Frau Tapfer angedeutet hatte, er glaube saemtliche Schriftstuecke in dem Verfahren seien von dem Ehemann der Antragsgegnerin geschrieben und mit ihrem Namen unterschrieben - was der Polizist ungeruehrt in der Verhandlung zugab - ergaenzte das Protokoll:.."die Antragsgegnerin, Frau Y erklaert, saemtliche Schriftsaetze in dem vorliegenden Verfahren ihrerseits seien von ihrem Ehemann Herrn Y gefertigt worden; dieser sei dazu bevollmaechtigt gewesen, was hiermit ausdruecklich erklaert werde, auch mache sie sich deren Inhalt voll und ganz zu eigen." Das ist wohl eine vornehme Umschreibung fuer Urkundenfaelschung? Frau Y, die Polizistenfrau und Beklagte, war stumm wie ein Fisch, diese Erklaerung hat sie definitiv nicht abgegeben. Der Richter stellte dem Ehepaar Fragen, die der Polizist meist durch Kopfnicken oder Kopfschuetteln beantwortete. Die Szene war gespenstisch und wirkte auf Frau Tapfer wie abgesprochen. Die ausdruecklich von Richter Seichter geladene Beklagte Frau Y schwieg waehrend der gesamten Verhandlung beharrlich. Im August 2002 hatte der Polizist bei Gericht eine angebliche Vollmacht seiner Ehefrau aus dem Jahr 1998 eingereicht. Zu dieser Zeit war die Strohfrau noch nicht Verwalterin. Die Vollmacht war von dem Polizisten mit dem Namen seiner Ehefrau unterschrieben worden. Sie war ungueltig, da das Verwalteramt lt.§§ 675,613 BGB nicht auf eine andere Person uebertragen werden kann. Richter Seichter schrieb in seinem Aufklaerungsbeschluss vom 13. Juli 2004 an die Anwaelte von Frau Tapfer: "Das Gericht hat den Eindruck, dass auch nach dem Termin vom 27.04.2004 von dort aus Schriftsaetze eingereicht wurden, welche wohl durch Herrn Y unterzeichnet sein duerften und nicht durch die Antragsgegnerin.".."Deshalb waere es zweckmaessig, wenn die Antragsgegnerin entweder dem Gericht eine schriftliche Vollmacht vorlegt, welche eine Vertretungsvollmacht des Herrn Y sowohl fuer die Vergangenheit als auch die Zukunft ausweist oder andererseits - sollte man sich dazu ausserstande sehen - in Zukunft die an das Gericht gereichten Schriftsaetze von der Antragsgegnerin selbst unterzeichnet werden." Die Polizistenfrau Y hat n i e eine Vollmacht fuer ihren Ehemann ausgestellt. Gemaess §§ 675, 613 BGB( vgl. Bay. Oberstes Landgericht in NJW-RR 1997, 1443; NZM 2002, 346; WE 1991,196;) ist es ausgeschlossen, dass die Stellung des Verwalters als solche auf eine andere Person uebertragen wird. Eine Generalvollmacht, noch dazu eine fuer die Vergangenheit und Zukunft waere mit dem Wesen der Verwaltereigenschaft unvereinbar. Nach Meinung von Frau Tapfer versuchte Richter Seichter auf diese Weise das Verwalteramt mit Hilfe einer gesetzlich verbotenen Generalbevollmaechtigung auf den Polizisten zu uebertragen. Richter Seichter hat nie die Wahl der Verwalterin ueberprueft, die nicht gueltig war, da teilweise ungueltige Vollmachten vorgelegt wurden. Das gesamte Gerichtsverfahren war überflüssig. Die Herausgabe der Wahlunterlagen wurde von dem Polizisten hartnaeckig verweigert. Richter Seichter liess ihn gewaehren.

In der Eigentuemerversammlung im Mai 2003, die wiederum illegal von dem Polizeibeamten einberufen und abgehalten worden war, sollten Frau und Herr Tapfer aus der Villa auf Weisung des Pseudoverwalters rausgeworfen werden. Beteiligt war ein Komplize und williger Helfer des Polizisten. Beide Herren verlangten die Auswanderung von Familie Tapfer. Der willige Helfer, der keine gueltige Vollmacht vorweisen konnte, schrie: "Ja, wandern Sie sofort aus, verschwinden Sie so schnell wie moeglich aus Ihrer Wohnung und dem Land, ich freue mich schon darauf!" Herr und Frau Tapfer hatten die Todsuende begangen, die Abrechnungsunterlagen und Bankbelege einsehen zu wollen, sprich das gesetzlich garantierte Einsichtsrecht in Anspruch nehmen zu wollen-vgl. § 259 BGB (i.V.m. § 666 BGB). Der Polizist war naemlich mit vier Aktenordnern gekommen, weigerte sich jedoch, diese den Eigentuemern vorzulegen. Da der Rauswurf drohte, rief Frau Tapfer ueber Handy die oertliche Polizei. Sie zeigte dem herbeigeeilten Polizeibeamten Gerichtsschreiben, in denen Frau Y - die Polizistenfrau - als alleinige Hausverwalterin bezeichnet wurde und forderte den Mann auf, er solle doch seinen Kollegen aus dem Hausflur der Villa - in dem die Versammlung abgehalten wurde - entfernen, da dieser auch Hausfriedensbruch begehe. Der junge Beamte, der sichtlich ueberfordert war, zeigte auf den Polizisten bzw. Scheinverwalter und rief aus: "Den kenne ich, der ist Hausverwalter!" und verschwand wieder. Die oertliche Polizei unterstuetzte also die illegale Taetigkeit des Polizisten.

Waehrend der Gerichtsverhandlung lief der Polizist geschaeftig hin und her, reichte Richter Seichter verschiedene Schriftstuecke. Einen Beschluss fuer den illegalen Einbau einer ueberteuerten Heizungsanlage legte er wieder nicht vor. Hartnaeckig behauptete er, einen Beschluss der Eigentuemer fuer die Entfernung der gut funktionierenden Heizungsanlage gehabt zu haben, was nachweislich falsch war. Der Polizist gab vor Gericht zu, immer noch alleiniger Kontoinhaber der ueber 120 000.-- DM Gemeinschaftsgelder zu sein. Richter Seichter schrieb dazu ins Protokoll:"Antragstellervertreterin (Anwaeltin) erklaert, dass von der 'Bank A' eine Verzinsung von 4,78 % cirka angeboten worden sei. Dieses Angebot sei gegenueber der Firma Y erteilt worden. Frau Y erklaert hierbei handelnd durch ihren Ehemann, Herrn Y, dass dieses Angebot gegenueber Herrn Y erfolgt sei und zwar am 11.1.2002." Dies ist ein eindeutiger Beweis der Kontinhaberschaft durch den Polizeibeamten. Aber seit wann kann eine Ehefrau ihrem Mann Anweisungen ueber ein Konto erteilen, fuer das sie nicht verfuegungsberechtigt ist? Frau Tapfer konnte Richter Seichter beweisen, dass der Polizist ohne gueltigen Beschluss einen teuren Boiler einbauen liess.(Frau und Herr Tapfer waren nicht einmal mehr in der Lage den Heizungsraum, ihr Teileigentum, zu betreten, da der Polizist die Schloesser hatte auswechseln lassen.)Fau Tapfer erhielt waehrend der Gerichtsverhandlung eine Ruege von Richter Seichter. Sie wurde beschuldigt, auf das Protokoll der Eigentuemerversammlung das Wort "Boiler" mit Kugelschreiber hingekritzelt zu haben. Sie war in dieses mitgebrachte Protokoll vertieft, als der Pseudoverwalter an ihren Tisch trat und ihr das Blatt entriss, da Richter Seichter laut gebruellt hatte:"Was haben Sie da reingeschrieben,geben Sie das sofort her!" Sie bekam eine Ruege ins Protokoll. Tatsaechlich steht dort vermerkt: "Es wird sodann antragsgegnerseitig eine Abschrift des Protokolls der Eigentuemerversammmlung vom 28.05.1999 uebergeben und auf den entsprechenden dortigen Tagesordnungspunkt Nr. 5 hingewiesen. Dieses Protokoll wird der Antragstellerseite vorgelegt. Es ist festzustellen, dass sodann die Antragstellerin auf diesem Protokoll auf Seite 2 mit blauem Kugelschreiber einen handschriftlichen Eintrag vornimmt, welcher vom Gericht jedoch sogleich geruegt wird"..."Der Richter stellt mithin fest, dass tatsaechlich dann ein Gaskessel, ein Boiler sowie die Regelung eingebaut worden sei. Der Richter stellt mithin fest, dass insofern eine Komponente mehr eingebaut wurde als beschlossen, naemlich der sogenannte Boiler." Frau Tapfer glaubt noch heute, der Polizist habe ihr das Protokoll entwendet, sie war diejenige gewesen, die den Hinweis auf den illegal eingebauten Boiler erbracht hatte. Wollte ihr der Polizist vielleicht den einzigen Beweis nehmen? Warum durfte der Mann im Gerichtssaal anwesend sein und staendig herumlaufen? Frau Tapfer war zufrieden; sie kopiert alles doppelt und dreifach.

Eine Eigentuemerin sass als Zuschauerin im Gerichtssaal. Sie war nicht als Zeugin geladen.Als sie etwas sagen wollte, schnitt ihr Richter Seichter das Wort ab. Merkwuerdigerweise wird die Eigentuemerin aber im Protokoll erwaehnt:"Die ebenfalls anwesende Eigentuemerin erklaert, ihr ist von einem derartigen Widerstand auch nichts bekannt, mit Ausnahme des Widerstandes der Antragstellerin." Diese Aussage duerfte eindeutig nicht im Protokoll stehen, da sie nie gemacht wurde! Es sei denn, die Eigentuemerin habe den Satz nach der Verhandlung geäussert, als Richter Seichter mit ihr und dem Polizistenehepaar hinter verschlossenen Gerichtstueren nach Beendigung der Verhandlung noch ein Schwaetzchen fuehrte. Mit erbittertem Widerstand war der Widerstand einiger Eigentuemer gegen den Vorsitz des Polizisten und Pseudoverwalters in den Eigentuemerversammlungen gemeint. Richter Seichter lagen eindeutige Beweise hierfuer aus den Jahren 2002 und 2003 vor, die er geflissentlich ignorierte. Frau Tapfer litt schon an Kopfschmerzen, weil Richter Seichter fast nur am Schreien war. Irgendwann kam es zum Eklat. Der Richter, der hoeren musste, dass der Polizist ohne Beschluss und Legitimation ueberteuerte Instandsetzungsarbeiten vergeben hatte und an der Verunzierung der denkmalgeschuetzen Balkone schuld war, schrie Frau Tapfer plötzlich grundlos an:"Ich kann Sie aus dem Gerichtssaal werfen lassen!" Frau Tapfer stand auf und sagte:"Dann gehe ich eben." "Sie bleiben hier!" bruellte Richter Seichter. Artig setzte sie sich wieder.

Im Februar 20023 erschien der Polizist mit einem Professor der Universitaet Salzburg, einem Architekten, bei einer Eigentuemerversammlung. Beide Herren waren von den Eigentuemern nicht eingeladen. Die Verwalterin war trotz Aufforderung wieder nicht erschienen. Der Architekt war allerdings an der Universitaet Salzburg nicht bekannt. Die Anwaelte von Frau Tapfer schrieben Richter Seichter am 04.07.2003: Sollte die Antragsgegnerin nicht unterlassen,dem Architekten Auftraege zu erteilen, wird bei Gericht beantragt,im Wege einstweiliger Anordnung fuer jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250 000,-- E, ersatzweise bis zu 6 Monaten Haft zu verhaengen. Der Richter ignorierte das, den Polizisten hinderte es nicht daran, dem Architekten ein hohes Honorar aus der Gemeinschaftskasse zu zahlen und Auftraege noch im August 2003 an ihn zu vergeben. Richter Seichter wusste von dieser Auftragsvergabe in Hoehe von ueber 20 000,-- E. Der Auftrag wurde im Protokoll vermerkt, nicht jedoch, dass er ohne Beschluss erfolgt war. Der Polizist hatte ja die Unterstützung von Richter Seichter und konnte sich alles erlauben.


Die Anwaelte schrieben Richter Seichter bezueglich der fortgesetzten Beleidigungen (s.StGB §185), Diffamierungen und Schmaehungen, die der Polizist schriftlich ueber Frau Tapfer verbreitete ,und die ihre Persoenlichkeitsrechte beeintraechtigten:"Im übrigen wird die Gegenseite aufgefordert,künftig den anhängigen Rechtsstreit sachlich zu fuehren und die bereits erfolgten fortgesetzten Diffamierungen gegenueber der Antragstellerin kuenftig zu unterlassen. Sollten weitere derartige Diskriminierungen erfolgen, wird eine Unterlassungsklage eingereicht." Richter Seichter wurde aufgefordert, die Antragsgegnerseite unter Androhung von Ordnungsgeld zu einer sachlichen Prozessfuehrung anzuhalten. Richter Seichter schwieg und unternahm nichts. Spaeter sollte er in der Verhandlung behaupten, es laegen keine Schmaehungen vor, was nicht im Protokoll vermerkt ist. Der Polizist wollte sogar die ENTEIGNUNG der Familie Tapfer ueber das Gericht durchsetzen, was ihm mit Hilfe von Richter Seichter sicher gelungen waere.

Der Polizist log nachweislich vor Gericht. Er legte das Schreiben einer Betreuerin einer Eigentuemerin vor, in welchem diese behauptete, die Balkonbretter des Balkons der Wohnung ihrer Betreuten seien morsch und bruechig, so dass Einsturzgefahr bestuende. Der Polizist hatte in Schwarzarbeit einige Balkone der Villa gestrichen. Auch das war Richter Seichter bekannt. Um die Spuren der unsachgemaessen Streicharbeiten zu vertuschen, forderte der Polizist die Demontage (Abriss und Abtransport) der denkmalgeschuetzen Balkone. Obwohl Frau Tapfer dem Richter bereits im Jahr 2003 drei Kostenvoranschläge fuer die Balkonsanierung uebersandt hatte, ignorierte der Richter diese Tatsache und beauftragte zu Lasten der Eigentuemer einen teuren Gutachter mit der Begutachtung der Balkone. Durch dass Gutachten stellte sich heraus, dass der Polizist ca. ein halbes Jahr vor der Gerichtsverhandlung vier Balkone mit neuen Holzboeden hatte belegen lassen, dies natuerlich eigenmaechtig. Von einer Einsturzgefahr war in dem Gutachten keine Rede.

Die Gerichtsprotokolle strotzen nur so von Befangenheit. Frau Tapfer wurde von Richter Seichter wie eine Verbrecherin behandelt. Durch Beschluss vom 03.11.2004 sprach Richter Seichter seinem Bekannten, dem Polizisten und Pseudoverwalter, die Verfügungsmacht ueber die gesamten Fremdgelder der WEG zu, obwohl der Verwaltervertrag der Strohfrau am 31.12.2004 beendet war. Festzuhalten sei daher, dass für eine gerichtliche Abberufung gem. § 21 Abs. 4 WEG sowie auch fuer einen Entzug der Verfuegungsmacht ueber die gesamten Fremdgelder sehr wohl das Rechtsschutzbeduerfnis besteht, als auch der materiell rechtliche Anspruch - dies schrieben die Anwaelte in ihrer BESCHWERDE an das Landgericht. Deshalb fand am 21.2.2005 ein Verhandlung beim Landgericht statt. Richter Seichter hatte den Polizisten in seinen Beschluss "eingeschmuggelt", da er ja die Fremdgelder besass. Die drei Landgerichtsrichter untersagten dem Polizisten und seiner Frau ausdruecklich die Hausverwaltertaetigkeit. Richter Seichter waere verpflichtet gewesen, einen Verwalternachfolger zu benennen (gem. § 21 Abs.4 WEG). Waere es nach ihm gegangen, waeren heute die denkmalgeschuetzten Balkone abgerissen worden, da der Polizist weiterhin sein Unwesen haette treiben duerfen. Der Polizist waere weiterhin alleiniger Kontoinhaber des Gemeinschaftsvermoegens, Frau und Herr Tapfer waeren ruiniert. Obwohl es beim Landgericht zu einem Vergleich der beiden Parteien gekommen war und die Anwaelte von Frau Tapfer der ehemaligen Verwalterin die Zwangsvollstreckung im April 2004 androhten (nach § 887 ZPO), fehlen bis heute noch immer saemtliche vom Landgericht geforderten Rechnungslegungen der letzten Jahre. Der Polizist hielt am Pfingstsamstag 2005 sogar noch eine Eigentuemerversammlung in der Villa ab, waehlte ohne die erforderlichen Eigentümerstimmen selbst den Verwalternachfolger, der in seinem Sinne weitermachen werde. Ebenso entschied er, er werde den neuen Verwaltervertrag ausarbeiten. Zudem entnahm er der Gemeinschaftskasse die gesamten Gerichtskosten seiner Frau, der ehemaligen Verwalterin! Seit wann bestimmen Polizisten in einem dem. Rechtsstaat den Hausverwalter einer privaten Eigentuemergemeinschaft? Seit wann arbeiten Polizisten die Hausverwaltervertraege für Privatleute aus? Bis September 2005 musste Frau Tapfer ihr Wohngeld auf das Konto des Polizisten einzahlen.Der Gemeinschaftskasse fehlen enorme Summen, nicht einmal die Zinsen der letzten Jahre wurden ueberwiesen.

DER PROZESS GEHT WEITER: KEIN ANWALT FINDET EINE ERKLÄRUNG DAFÜR? EIN GEHEIMVERFAHREN? Das Amtsgericht Laufen berief drei Tage nach Abhalten der illegalen Eigentuemerversammlung im Mai 2005 einen neue Gerichtsverhandlung ein, fuer die kein einziger Anwalt -auch nach Akteneinsicht- eine Erklaerung finden konnte. Wer kam wohl zur Verhandlung? Und wer hatte wohl eine Vollmacht seiner Ehefrau dabei? Der Polizist natuerlich. Diesmal hiess der Vorsitzende Richter Schödel (s. Schoedel). Familie Tapfer wohnt nicht mehr in Bayern. Sie wurde nachweislich vertrieben, die Caritas riet zur sofortigen Auswanderung, es sei zu gefaehrlich, sich in diesem Land gegen einen Polizisten zu stellen. Richter Seichter ist an der Vertreibung massgeblich beteiligt. Vertreibung ist eine Menschenrechtsverletzung.